§ 24 SGB 11 – Versicherungspflicht der Abgeordneten

Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Parlamente der Länder (Abgeordnete) sind unbeschadet einer bereits nach § 20 Abs. 3 oder § 23 Abs. 1 bestehenden Versicherungspflicht verpflichtet, gegenüber dem jeweiligen Parlamentspräsidenten nachzuweisen, daß sie sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert haben. Das gleiche gilt für die Bezieher von Versorgungsleistungen nach den jeweiligen Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 11, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026