§ 118a SGB 11 – Maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, Verordnungsermächtigung
(1) Bei den Aufgaben nach diesem und dem Fünften Buch wirken die für die Wahrnehmung der Interessen der Pflegeberufe maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene (maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene) im Rahmen der in der jeweiligen Regelung vorgesehenen Beteiligungsform mit. Die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene müssen dabei die berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene, die Belange von beruflich Pflegenden vertreten, und weitere Organisationen, die Belange von beruflich Pflegenden auf Bundesebene vertreten, beteiligen.
(2) Ehrenamtlich Tätige, die von den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe nach Maßgabe einer auf Grund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnung beteiligt werden, damit sie die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Rechte dieser Organisationen wahrnehmen, haben in den in der Verordnung nach Absatz 3 geregelten Fällen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, die ihnen durch die Entsendung entstanden sind, sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls. Das Nähere wird in der Verordnung nach Absatz 3 geregelt.
- 1.
- die Voraussetzungen für eine Anerkennung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene,
- 2.
- die anerkannten maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene,
- 3.
- das Verfahren der Beteiligung sowie
- 4.
- die Voraussetzungen, den Umfang, die Finanzierung und das Verfahren für die Erstattung von Reisekosten und des Ersatzes des Verdienstausfalls.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung · Zehnter Abschnitt – Weiterentwicklung der Versorgung
- § 64d – Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten
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Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern · Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten · Erster Titel – Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 73d – Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung; eigenverantwortliche Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen, Evaluation
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… Vierter Abschnitt – Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 119b – Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen
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… Achter Abschnitt – Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
- § 132g – Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
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… Neunter Abschnitt – Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
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Neuntes Kapitel – Medizinischer Dienst · Zweiter Abschnitt – Organisation
- § 283 – Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund
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Elftes Kapitel – Telematikinfrastruktur · Zweiter Abschnitt – Gesellschaft für Telematik · Zweiter Titel – Beirat der Gesellschaft für Telematik
- § 317 – Beirat der Gesellschaft für Telematik
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… Siebter Abschnitt – Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 11, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026