§ 90 SGB X – Anträge und Widerspruch beim Auftrag

Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB X, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;

zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 13 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026