§ 106 SGB X – Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten

(1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender Rangfolge zu befriedigen:
1. (weggefallen)
2.
der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102,
3.
der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103,
4.
der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104,
5.
der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105.

(2) Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträgern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen Erstattungsanspruch nach § 104 hätte.

(3) Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB X, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;

zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 13 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026