§ 66 SGB 1 – Folgen fehlender Mitwirkung
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Absatz 1, den §§ 61, 62 und 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 1Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
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Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs · Dritter Titel – Mitwirkung des Leistungsberechtigten
- § 67 – Nachholung der Mitwirkung
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IfSGInfektionsschutzgesetz
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12. Abschnitt – Entschädigung in besonderen Fällen
- § 56 – Entschädigung
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
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Zweites Kapitel – Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson
- § 18a – Begutachtungsverfahren
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 1 – Fördern und Fordern
- § 5 – Verhältnis zu anderen Leistungen
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Viertes Kapitel – Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld · Erster Abschnitt – Arbeitslosengeld · Dritter Unterabschnitt – Anspruchsdauer
- § 148 – Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Neuntes Kapitel – Medizinischer Dienst · Erster Abschnitt – Aufgaben
- § 276 – Zusammenarbeit
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Erstes Kapitel – Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall · Dritter Abschnitt – Versicherungsfall
- § 9 – Berufskrankheit
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SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen · Kapitel 4 – Koordinierung der Leistungen
- § 18 – Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
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SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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Kapitel 15 – Besonderheiten der Leistungserbringung für einzelne Entschädigungstatbestände
- § 102 – Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
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WoGGWohngeldgesetz
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Teil 4 – Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- § 29 – Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 1, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 12 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026