§ 47 SGB 1 – Auszahlung von Geldleistungen
- 1.
- der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, oder
- 2.
- die Auszahlung im Einzelfall keinen Aufschub duldet.
(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BKGGBundeskindergeldgesetz
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Zweiter Abschnitt – Organisation und Verfahren
- § 11 – Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Zweites Kapitel – Leistungen · Sechster Abschnitt – Durchführung · Zweiter Unterabschnitt – Auszahlung und Anpassung
- § 118 – Fälligkeit und Auszahlung
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Drittes Kapitel – Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls · Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- § 96 – Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 1, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 12 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026