§ 35 SGB 1 – Sozialgeheimnis
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 oder § 25 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 4 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
- 1.
- die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
- 2.
- die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
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Zweites Kapitel – Schutz der Sozialdaten · Erster Abschnitt – Begriffsbestimmungen
- § 67 – Begriffsbestimmungen
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… Zweiter Abschnitt – Verarbeitung von Sozialdaten
- § 67a – Erhebung von Sozialdaten
- § 67b – Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten
- § 67c – Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken
- § 69 – Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben
- § 74 – Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
- § 76 – Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
- § 77 – Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen
- § 78 – Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden
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… Dritter Abschnitt – Besondere Datenverarbeitungsarten
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… Vierter Abschnitt – Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung · Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit · Zweiter Titel – Krankengeld
- § 44 – Krankengeld
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… Zehnter Abschnitt – Weiterentwicklung der Versorgung
- § 64e – Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung
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Neuntes Kapitel – Medizinischer Dienst · Erster Abschnitt – Aufgaben
- § 276 – Zusammenarbeit
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Zehntes Kapitel – Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz · Erster Abschnitt – Informationsgrundlagen · Zweiter Titel – Informationsgrundlagen der Krankenkassen
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… Zweiter Abschnitt – Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz · Erster Titel – Übermittlung von Leistungsdaten
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Zwölftes Kapitel – Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal
- § 393 – Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen; Verordnungsermächtigung
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
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Neuntes Kapitel – Datenschutz, Statistik und Interoperabilität · Erster Abschnitt – Informationsgrundlagen · Erster Titel – Grundsätze der Datenverarbeitung
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SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
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Erster Abschnitt – Grundsätze und Begriffsbestimmungen · Fünfter Titel – Verarbeitung der Versicherungsnummer
- § 18f – Zulässigkeit der Verarbeitung
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Vierter Abschnitt – Träger der Sozialversicherung · Zweiter Titel – Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
- § 63 – Beratung
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Sechster Abschnitt – Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung · Erster Titel – Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung
- § 95a – Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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AsylGAsylgesetz
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Abschnitt 3 – Allgemeine Bestimmungen
- § 8 – Übermittlung personenbezogener Daten
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HinSchGHinweisgeberschutzgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 6 – Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 6 – Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
- § 50 – Datenübermittlung
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SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen · Kapitel 4 – Koordinierung der Leistungen
- § 23 – Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 1, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 12 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026