§ 88 SG – Entlassung von anderen Bewerbern
Ein Bewerber nach § 87 Abs. 1, der in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen ist, kann auf Grund eines Verhaltens vor der Ernennung, das ihn der Berufung in sein Dienstverhältnis unwürdig erscheinen lässt, entlassen werden, nachdem ein Disziplinargericht den Sachverhalt festgestellt hat. Die Entlassung hat dieselben Folgen wie eine Entlassung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026