§ 66 SG – Befreiung von Dienstleistungen

Von Dienstleistungen sind befreit
1.
ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
2.
Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
3.
hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
4.
schwerbehinderte Menschen und
5.
Dienstleistungspflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;

zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026