§ 66 SG – Befreiung von Dienstleistungen
Von Dienstleistungen sind befreit
- 1.
- ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
- 2.
- Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
- 3.
- hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
- 4.
- schwerbehinderte Menschen und
- 5.
- Dienstleistungspflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGSoldatengesetz
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Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht · 2. – Dienstleistungsausnahmen
- § 67 – Zurückstellung von Dienstleistungen
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… 4. – Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
- § 75 – Entlassung aus den Dienstleistungen
-
… 5. – Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
- § 77 – Dienstleistungsüberwachung; Haftung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026