§ 45 SG – Altersgrenzen
- 1.
- die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
- 2.
- die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.
- 1.
- die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
- 2.
- die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
- 3.
- die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
- 4.
- die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
- 5.
- die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
- 6.
- die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.
(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.
(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.
(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGSoldatengesetz
-
Zweiter Abschnitt – Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit · 3. – Beendigung des Dienstverhältnisses · a) – Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
- § 44 – Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
-
Siebter Abschnitt – Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 96 – Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
-
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 2 – Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten · Unterabschnitt 8 – Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
- § 54 – Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
-
… Abschnitt 5 – Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen
- § 83 – Umzugskostenvergütung
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BBesGBundesbesoldungsgesetz
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Abschnitt 4 – Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
- § 43 – Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026