§ 16 SG – Verhalten in anderen Staaten

Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist dem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenheiten des Aufenthaltsstaates versagt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;

zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026