§ 40 RVG – Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;
zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026