§ 31b RVG – Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RVG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;

zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026