§ 29a RVG – Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Der Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RVG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;

zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026