§ 12 RVG – Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe

Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RVG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;

zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026