§ 15b RDG – Betrieb ohne Registrierung

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RDG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024