§ 15b RDG – Betrieb ohne Registrierung
Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024