§ 13g RDG – Umgang mit Fremdgeldern

Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RDG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024