§ 13g RDG – Umgang mit Fremdgeldern
Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024