§ 19 PsychThG – Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
(1) Wird gegen die Pflichten nach § 16 verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
- 1.
- alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie
- 2.
- Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PsychThGPsychotherapeutengesetz
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Abschnitt 6 – Aufgaben und Zuständigkeiten
- § 22 – Zuständigkeit von Behörden
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PsychThG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 17 G v. 19.5.2020 I 1018
Ersetzt G 2122-5 v. 16.6.1998 I 1311 (PsychThG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021