§ 10 PsychThG – Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation
(1) Die psychotherapeutische Prüfung dient der Feststellung der für eine Tätigkeit in der Psychotherapie erforderlichen Handlungskompetenzen.
(2) Die psychotherapeutische Prüfung ist eine staatliche Prüfung und steht unter der Aufsicht und Verantwortung des staatlichen Prüfungsamtes. Die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle hat den Prüfungsvorsitz. Sie kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz für sie wahrzunehmen.
(3) Die psychotherapeutische Prüfung wird nicht vor dem letzten Semester des Masterstudiums durchgeführt.
- 1.
- einer mündlich-praktischen Fallprüfung, der ein von der oder dem Studierenden erstelltes schriftliches Sitzungsprotokoll zugrunde liegt, im Rahmen eines arbeitsplatzbasierten Assessments und
- 2.
- einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung in fünf Kompetenzbereichen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PsychThGPsychotherapeutengesetz
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Abschnitt 1 – Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
- § 2 – Erteilung der Approbation
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Abschnitt 3 – Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
- § 11 – Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
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Abschnitt 5 – Verordnungsermächtigungen
- § 20 – Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
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Abschnitt 6 – Aufgaben und Zuständigkeiten
- § 22 – Zuständigkeit von Behörden
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PsychThG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 17 G v. 19.5.2020 I 1018
Ersetzt G 2122-5 v. 16.6.1998 I 1311 (PsychThG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021