§ 26 PStG – Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes

Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veranlasst hat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026