§ 6 ProdSG – Sprache der Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise
Bei Produkten nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/988 sind in deutscher Sprache abzufassen:
- 1.
- die Anweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/988,
- 2.
- die Anweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988,
- 3.
- die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Artikel 19 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/988,
- 4.
- die Informationen nach Artikel 21 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/988,
- 5.
- die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Artikel 22 Absatz 9 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/988.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ProdSG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 27.7.2021 I 3146
Änderung durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 29 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 8053-8 v. 8.11.2011 I 2178, 2179; 2012 I 131 (ProdSG 2011)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026