§ 4 ProdSG – Harmonisierte Normen
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 entspricht, können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.
(2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen dieser Normen entspricht, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 genügt, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder eine gemeinsame Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder nach der Verordnung (EU) 2016/425, nach der Verordnung (EU) 2016/426, nach der Verordnung (EU) 2023/988 oder nach der Verordnung (EU) 2023/1230 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingegangenen Meldungen und informiert den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen Bundesministerium zur Weitergabe an die Europäische Kommission zu.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ProdSG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 27.7.2021 I 3146
Änderung durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 29 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 8053-8 v. 8.11.2011 I 2178, 2179; 2012 I 131 (ProdSG 2011)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026