§ 12 ProdHaftG – Verjährung

(1) Der Anspruch nach § 1 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert wird.

(3) Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ProdHaftG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2017 I 2421

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026