§ 8 PflSchG – Anordnungen der zuständigen Behörden
Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PflSchGPflanzenschutzgesetz
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Abschnitt 2 – Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
- § 6 – Pflanzenschutzmaßnahmen
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Abschnitt 4 – Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- § 12 – Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
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Abschnitt 13 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 68 – Bußgeldvorschriften
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Abschnitt 14 – Schlussbestimmungen
- § 72 – Eilverordnungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 350
Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026