§ 64 PflSchG – Meldepflicht
- 1.
- der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln,
- 2.
- derjenige, der ein Pflanzenschutzmittel erstmals in den Verkehr gebracht hat, und
- 3.
- bei der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen von Pflanzenschutzmitteln derjenige, der die Ware in den freien Verkehr überführt oder überführen lässt,
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres über Inhalt und Form der Meldungen zu regeln.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unterrichtet die zuständigen Behörden der Länder über die Ergebnisse der Meldungen. Es erstellt aus den ihm nach Absatz 1 vorliegenden Meldungen die Statistik über das Inverkehrbringen nach Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379 und übermittelt die Ergebnisse gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2379 an die Dienststellen der Europäischen Kommission. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebung nach Absatz 1 im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PflSchGPflanzenschutzgesetz
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Abschnitt 13 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 68 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 350
Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026