§ 62 PflSchG – Befugte Zolldienststellen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 2 geregelt ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 350

Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026