§ 48 PflSchG – Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel

Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 350

Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026