§ 46 PflBG – Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
(1) Wer beabsichtigt, im Sinne des § 44 Absatz 1 Dienstleistungen zu erbringen, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistungserbringende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europäischen Berufsausweises vorgenommen, ist abweichend von Satz 2 die Meldung 18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu erneuern.
- 1.
- einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 2.
- einen Berufsqualifikationsnachweis,
- 3.
- im Fall der Dienstleistungserbringung nach § 44 Absatz 1 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich darauf erstreckt, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen und
- 4.
- eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Person, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(3) Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen.
Fußnoten
(+++ § 46: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 5 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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PflBGPflegeberufegesetz
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Teil 4 – Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften · Abschnitt 2a – Partielle Berufsausübung
- § 48b – Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
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… Abschnitt 3 – Aufgaben und Zuständigkeiten
- § 52 – Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026