§ 2 PflBG – Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- 1.
- die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- 3.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 4.
- über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Fußnoten
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 3 +++)
(+++ § 2 Nr. 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PflBGPflegeberufegesetz
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Teil 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 1 – Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 3 – Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
-
Teil 2 – Berufliche Ausbildung in der Pflege · Abschnitt 1 – Ausbildung
- § 11 – Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
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Teil 4 – Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften · Abschnitt 1 – Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
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… Abschnitt 2 – Erbringen von Dienstleistungen
- § 44 – Dienstleistungserbringende Personen
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… Abschnitt 2a – Partielle Berufsausübung
- § 48a – Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
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… Abschnitt 5 – Statistik und Verordnungsermächtigung
- § 56 – Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
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Teil 5 – Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- § 58 – Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
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Teil 6 – Anwendungs- und Übergangsvorschriften
- § 66 – Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026