§ 17 PflBG – Pflichten der Auszubildenden
- 1.
- an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,
- 2.
- die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- 3.
- einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
- 4.
- die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
- 5.
- die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.
Fußnoten
(+++ § 17: Zur Nichtanwendung vgl. § 25 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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PflBGPflegeberufegesetz
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Teil 2 – Berufliche Ausbildung in der Pflege · Abschnitt 2 – Ausbildungsverhältnis
- § 16 – Ausbildungsvertrag
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Teil 4 – Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften · Abschnitt 1 – Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
- § 40 – Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
-
Teil 6 – Anwendungs- und Übergangsvorschriften
- § 66b – Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026