§ 17 PflBG – Pflichten der Auszubildenden

Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,
2.
die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
3.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
4.
die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
5.
die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.

Fußnoten

(+++ § 17: Zur Nichtanwendung vgl. § 25 +++)

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflBG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.10.2025 I Nr. 259

Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026