§ 6 PBefG – Umgehungsverbot

Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PBefG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;

zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026