§ 10 PBefG – Entscheidung in Zweifelsfällen

Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PBefG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;

zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026