§ 29 PAuswG – Sicherstellung und Einziehung
(1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis kann eingezogen werden.
(2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
- 1.
- eine Person ihn unberechtigt besitzt oder
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen, oder
- 3.
- eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im Sinne des § 6a Absatz 2 vorliegt.
(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAuswG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. November 2025