§ 21b PAuswG – Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter
(1) Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung.
(2) Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn der Identifizierungsdiensteanbieter
- 1.
- durch technisch-organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der in § 19a enthaltenen Vorgaben gewährleistet und
- 2.
- die weiteren Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit nach der Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Nummer 7 erfüllt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PAuswGPersonalausweisgesetz
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Abschnitt 7 – Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften
- § 32 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAuswG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. November 2025