§ 18a PAuswG – Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden
(1) Der Ausweisinhaber kann seinen Personalausweis ferner dazu verwenden, die in § 18 Absatz 3 Satz 2 genannten Daten zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten unter Anwesenden zu übermitteln.
(2) Vor dem Vor-Ort-Auslesen der Daten ist der Vor-Ort-Diensteanbieter verpflichtet, anhand des Personalausweises per Lichtbildabgleich zu prüfen, ob die den Personalausweis vorlegende Person der Ausweisinhaber ist. Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Vor-Ort-Anbieter mit Einverständnis des Ausweisinhabers die Zugangsnummer ausliest und diese zusammen mit einem gültigen Vor-Ort-Zertifikat an das Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises übermittelt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PAuswGPersonalausweisgesetz
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Abschnitt 2 – Ausstellung und Sperrung des Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis
- § 11 – Informationspflichten
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Abschnitt 3 – Umgang mit personenbezogenen Daten
- § 19 – Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises
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Abschnitt 4 – Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen
- § 21a – Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter
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GwGGeldwäschegesetz
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Abschnitt 2 – Risikomanagement
- § 8 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAuswG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. November 2025