§ 72 PatG

Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PatG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;

zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.5.2026 I Nr. 152

Bek. v. 27.6.2023 I Nr. 175 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026