§ 140 PatG

Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht jedermann freisteht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2), gerichtlich geltend gemacht und kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, daß ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 besteht, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung über die Erteilung des Patents auszusetzen ist. Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß § 44 nicht gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend macht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur Stellung des Antrags auf Prüfung zu setzen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht innerhalb der Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht geltend gemacht werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PatG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;

zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.5.2026 I Nr. 152

Bek. v. 27.6.2023 I Nr. 175 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026