§ 120 PatG
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PatGPatentgesetz
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Achter Abschnitt – Verfahrenskostenhilfe
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PatG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Bek. v. 27.6.2023 I Nr. 175 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026