§ 117 PatG
Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PatG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Bek. v. 27.6.2023 I Nr. 175 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026