§ 6 PartGG – Rechtsverhältnis der Partner untereinander
(1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.
(2) Ein Partner kann im Partnerschaftsvertrag nicht von der Führung solcher Geschäfte ausgeschlossen werden, die die Ausübung des eigenen Berufes betreffen.
(3) Im übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, sind § 116 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 117, 118 und 119 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Erster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften · Dritter Unterabschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
- § 45c – Verschmelzungsbericht und Unterrichtung der Partner
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Fünftes Buch – Formwechsel · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Erster Abschnitt – Formwechsel von Personengesellschaften · Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
- § 225b – Formwechselbericht und Unterrichtung der Partner
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PartGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. November 2024