§ 31 PartG – Prüfer
- 1.
- ein Amt oder eine Funktion in der Partei oder für die Partei ausübt, oder in den letzten drei Jahren ausgeübt hat;
- 2.
- bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichts über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat;
- 3.
- gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die rechtsfähige Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen nach Nummer 2 nicht Prüfer der Partei sein darf;
- 4.
- bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach Nummer 1 bis 3 nicht Prüfer sein darf.
- 1.
- sie nach Absatz 1 Nr. 3 als Gesellschafter einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder nach Absatz 1 Nr. 2 oder 4 nicht Prüfer sein darf;
- 2.
- einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Gesellschafter nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 nicht Prüfer sein darf.
(3) Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
PartGParteiengesetz
-
Fünfter Abschnitt – Rechenschaftslegung
- § 23 – Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PartG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1994 I 149;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2024 I Nr. 70
Änderung durch Art 1 G v. 10.7.2018 I 1116 ist gem. BVerfGE v. 24.1.2023 I Nr. 43 - 2 BvF 2/18 - mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024