§ 10 PartG – Rechte der Mitglieder
(1) Die zuständigen Organe der Partei entscheiden nach näherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei sein.
(2) Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts kann nach näherer Bestimmung der Satzung davon abhängig gemacht werden, daß das Mitglied seine Beitragspflicht erfüllt hat. Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.
- 1.
- die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder,
- 2.
- die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen,
- 3.
- die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anordnen können.
(4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(5) Über den Ausschluß entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
PartGParteiengesetz
-
Zweiter Abschnitt – Innere Ordnung
- § 6 – Satzung und Programm
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PartG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1994 I 149;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2024 I Nr. 70
Änderung durch Art 1 G v. 10.7.2018 I 1116 ist gem. BVerfGE v. 24.1.2023 I Nr. 43 - 2 BvF 2/18 - mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024