§ 19 PAngV – Entgeltliche Finanzierungshilfen

Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAngV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 139

Ersetzt V 720-17-1 v. 14.3.1985 I 580 (PAngV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juni 2026