§ 8 PassG – Passentziehung
Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Absatz 1 die Passversagung rechtfertigen würden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PassGPassgesetz
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 4 – Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 48 – Ausweisrechtliche Pflichten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PassG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.10.2025 I Nr. 256
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026