§ 23 PassG – Weisungsbefugnis

(1) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) (weggefallen)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PassG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291

zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.10.2025 I Nr. 256

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026