§ 15 PassG – Pflichten des Inhabers
Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich
- 1.
- den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
- 2.
- auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
- 3.
- den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;
- 4.
- anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist und
- 5.
- im Falle der Ausgabe des Passes im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Pass nicht enthält oder wenn der Pass beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Pass unrichtig ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PassGPassgesetz
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Zweiter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 25 – Ordnungswidrigkeiten
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 2 – Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 60b – Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
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AufenthVAufenthaltsverordnung
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 1 – Passpflicht für Ausländer
- § 5 – Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PassG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.10.2025 I Nr. 256
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026