§ 5 NpSG – Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NpSG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.1.2026 I Nr. 2
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 21. Mai 2026