§ 9 NotSanG – Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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NotSanGNotfallsanitätergesetz
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Abschnitt 5 – Zuständigkeiten
- § 27 – Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NotSanG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juli 2023