§ 9 NotSanG – Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NotSanG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juli 2023