§ 30 NotSanG – Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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NotSanGNotfallsanitätergesetz
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Abschnitt 6 – Bußgeldvorschriften
- § 28 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NotSanG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juli 2023