§ 25 NotSanG – Bescheinigungen der zuständigen Behörde
Einer oder einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, die oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Notfallsanitäters auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ausübt, ist auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie oder er
- 1.
- als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,
- 2.
- über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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NotSanGNotfallsanitätergesetz
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Abschnitt 5 – Zuständigkeiten
- § 27 – Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NotSanG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juli 2023